Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Gültigkeit der Bestimmungen


DOCK 43 GbR (nachfolgend DOCK 43 genannt), 22767 Hamburg, Lerchenstraße 1 führt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen durch.
Anders lautende Bedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch seitens DOCK 43 selbst im Falle der Leistung nicht Bestandteil des Vertrags.
Für alle Rechtsgeschäfte mit DOCK 43 sind die Bestimmungen der AGB maßgebend. Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber die Gültigkeit unserer Bestimmungen an. Dies gilt auch, wenn seine Geschäftsbedingungen den Bedingungen von DOCK 43 entgegenstehen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

 

§ 2. Abschluss eines Vertrags
2.1. 
Der Gegenstand eines Auftrages wird in einem Angebot benannt und ausgeführt und kann sein:
Konzeption, Gestaltung und Realisierung von:
- Druckvorlagen
- multimedialen Präsentationen auf bereits existierenden oder zukünftig existierenden Speichermedien
- Webseiten und Portalen im Internet
- Filmen und Filmsequenzen
- sonstigen kreativen Leistungen

2.2.
 Angebote sind stets freibleibend. Aufträge werden mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung per Brief oder E-Mail zu den Bedingungen dieser AGB von DOCK 43 angenommen.

2.3. 
Mündliche Nebenabreden oder Sonderbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung per Brief oder E-Mail.

2.4. 
Die Ausarbeitung des Auftrages erfolgt nach den vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten und bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel, die der Auftraggeber zeitgerecht und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.

2.5. 
Grundlage für die Durchführung des Auftrags ist die schriftliche Projektbeschreibung, die DOCK 43 aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen (Briefing) ausarbeitet. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Genehmigungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.6. 
Die erstellten Entwürfe und Arbeiten bedürfen, soweit diese als Werkvertrag einzustufen sind, bei Übernahme durch den Auftraggeber einer Abnahmeprüfung. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der genehmigten Projektbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert und innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Agentur DOCK 43 schriftlich zu melden, die um die raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Erfolgt keine Meldung innerhalb der oben angegeben Frist gelten die Arbeiten als abgenommen.

 

§ 3. Terminabsprachen


3.1.
 Frist- und Terminabsprachen sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen.

3.2. 
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von DOCK 43 angegebenen Terminen alle notwendigen Unterlagen vollständig und gemäß Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.4, 2.5 zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.3.
 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von DOCK 43 ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Dienstleistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.

3.4.
 Höhere Gewalt und Naturkatastrophen entbindet DOCK 43 von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.

 

§ 4. Auftragsablauf


4.1.
 Nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung vom Auftraggeber nimmt DOCK 43 die Arbeit an dem erteilten Auftrag auf und erstellt innerhalb der vereinbarten Frist (ohne genaue Termin-Vereinbarung: innerhalb von 10 Arbeitstagen) einen entsprechenden Musterentwurf.

4.2.
 Jeder Entwurf wird dem Auftraggeber zur Prüfung und Abnahme übermittelt. Soweit möglich wird die Übermittlung per E-Mail (PDF, JPG) bevorzugt.

4.3.
 Der Auftraggeber hat das Recht, nach Erhalt des ersten Entwurfs, zweimalig Änderungen/Nachbesserungen zu verlangen oder kann (bei Nichtgefallen des Erstentwurfs) ein kostenloses zweites Muster fordern. Darüber hinaus führende Änderungswünsche bewirken eine entsprechende Abrechnung des entstehenden Zusatzaufwands auf Stundensatzbasis.

 

§ 5. Pflichten und Haftung des Auftraggebers


5.1. 
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das für den Auftrag zur Verfügung gestellte Material auf eventuell bestehende Urheber- und Copyrightrechte zu überprüfen und eventuell notwendige Erlaubnisse zur Verwendung hierfür einzuholen.

5.2.
 Etwaige Ansprüche wegen Urheberrechts- und Copyright-Verletzungen gehen voll zu Lasten des Auftraggebers. Die Verantwortung für eventuelle Textinhalte oder sonstige Veröffentlichungen trägt allein der Auftraggeber.

5.3.
 Der Auftraggeber stellt DOCK 43 von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen DOCK 43 stellen hinsichtlich  eines Handelns, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

5.4. DOCK 43 ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, DOCK 43 entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.5. 
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von DOCK 43 abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, DOCK 43 im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

 

§ 6. Urheberrecht und Nutzungsrechte
6.1.
 Jeder an DOCK 43 erteilte Auftrag stellt einen Urheberwerkvertrag dar, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

6.2.
 Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen etc. unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Vertragsparteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen DOCK 43 (bzw. den entsprechend im Auftrag von DOCK 43 tätig gewordenen Freelancern) insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.

6.3.
 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von DOCK 43 (bzw. der entsprechend im Auftrag von DOCK 43 tätig geworden Freelancer) weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch in Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen berechtigt DOCK 43, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

6.4.
 DOCK 43 (bzw. die entsprechend im Auftrag von DOCK 43 tätig gewordenen Freelancer) überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und DOCK 43.

6.5.
 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

6.6.
 DOCK 43 hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken oder in Veröffentlichungen über das Produkt (z.B. Impressum der Webseite, Presseberichte o.ä.) als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt DOCK 43 zum Schadenersatz in branchenüblicher Höhe (Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD, neueste Fassung). Sofern DOCK 43 allerdings den Auftraggeber nach Abnahme des Entwurfs nicht explizit zur Namensnennung auffordert, verzichtet DOCK 43 stillschweigend auf dieses Recht und entsprechende Schadenersatzansprüche.

6.7.
 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

 

§ 7. Vergütung
7.1.
 Die Vergütung für die erbrachten Leistungen (Entwürfe, Konzepte, Storyboards, Drehbücher etc.) sowie die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf Grundlage des schriftlichen Angebots von DOCK 43. Wurden keine Vereinbarungen getroffen und wird die Dienstleistung nicht von den Standard-Tages- und Stundensätzen DOCK 43 erfasst, erfolgt die Vergütung auf Grundlage des Tarifvertrags für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung). Die Vergütung versteht sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2.
 Die Vergütungen für die Entwürfe, Konzepte etc. und die Einräumung der Nutzungsrechte verstehen sich in Euro. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

7.3. 
Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist DOCK 43 berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

7.4.
 Gegebenfalls anfallende Kosten und Spesen für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.

7.5.
 Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.

7.6.
 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei der Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von DOCK 43 hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 50% der Gesamtvergütung bei der Auftragerteilung, 25% nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 25% nach Ablieferung.
Arbeiten gemäß Zeitaufwand werden monatlich zum Monatsende gemäß tatsächlich erbrachten Leistungen zu dem vereinbarten Honorarsatz abgerechnet. Dies gilt auch für vereinbarte Reisekosten und Spesen.

 

§ 8. Fälligkeit der Vergütung
8.1.
 Die Vergütung ist nach Abnahme des Entwurfs bzw. der Dienstleistung fällig. DOCK 43 stellt nach erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber eine entsprechende Rechnung aus. Diese ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, es sei denn, es gibt eine einzelvertragliche Vereinbarung.

8.2.
 Bei Zahlungsverzug kann DOCK 43 die Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

 

§ 9. Eigentumsvorbehalt
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

 

§ 10. Gewährleistung für werkvertragliche Arbeitsergebnisse


10.1.
 DOCK 43 verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster, etc. sorgfältig zu behandeln.

10.2.
 DOCK 43 verpflichtet sich bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen Nachbesserung nach eigener Wahl.

10.3.
 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei DOCK 43 geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

 

§ 11. Abnahme


Die Abnahme hat innerhalb von 5 Arbeitstagen zu erfolgen und darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
Sofern eine Abnahme nach 5 Arbeitstagen nach Entwurfsübermittlung nicht durch den Auftraggeber erfolgt ist, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.
Eine Nichtabnahme unseres Zweitentwurfs, in Verbindung mit einem Auftragsrücktritt, entbindet den Auftraggeber nicht von seiner verbindlich erteilten Bestellung, d.h. DOCK 43 behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene / geleistete Arbeiten und das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.

 

§ 12. Haftungsbeschränkungen
12.1.  DOCK 43 haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder sofern DOCK 43 schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.2.
 Soweit DOCK 43 keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit angelastet wird, verjähren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche in zwölf Monaten und ist die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den Auftragswert. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen beschränkt auf das Interesse, welches dieser an der Erfüllung des Vertrags hat.

12.3.
 Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Insoweit haftet DOCK 43 insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

12.4. 
Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bedingungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Gehilfen von DOCK 43.

12.5. 
Ist Gegenstand des Auftrages die Bearbeitung oder Verwendung geschützter Werke oder Sprache, so obliegt es dem Auftraggeber, die notwendige Erlaubnis des Originalurhebers einzuholen. Rechte, die die Urheber von Werken an die GEMA und/oder Musikverlage übertragen haben, sind nicht übertragbar und werden daher nicht durch Zahlungen an DOCK 43 abgegolten; der Auftraggeber verpflichtet sich folglich, alle insoweit anfallenden Gebühren für die mechanische Vervielfältigung, öffentliche Aufführung etc. im Verhältnis zu den Verwertungsgesellschaften (wie bspw. der GEMA und der GVL), Musikverlagen und/oder Urhebern ordnungsgemäß zu entrichten. DOCK 43 ist im Falle der Verwendung vom Auftraggeber zu Verfügung gestellten Metrialien nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden und hält DOCK 43 insbesondere von Ansprüchen Dritter frei.

12.6.
 DOCK 43 bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

 

§ 13. Digitale Daten


13.1.
 DOCK 43 ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

13.2.
 Hat DOCK 43 dem Auftraggeber Original-Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung durch DOCK 43 geändert werden.

 



§ 14. Schlußbestimmungen
14.1.
 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass DOCK 43 die für ihn erstellten Grafiken, Webseiten etc. bei Bedarf als „Referenz“ in ihren öffentlichen Galerien und auf ihrer Homepage ausstellen bzw. in sonstigen Werbemitteln als Nachweis ihrer Arbeiten verwenden darf. Weiterhin stimmt der Auftraggeber zu, dass sein Firmenname, ggf. mit URL, in die ebenfalls für Werbezwecke verwendete Kundenliste von DOCK 43 aufgenommen werden darf. Ausgeschlossen von dieser Regelung bleiben selbstverständlich Projekte, die DOCK 43 im Rahmen für Agenturen ausführt, die wiederum als Wiederverkäufer auftreten und DOCK 43 um Anonymität bzw. Kundenschutz bitten.

14.2.
 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten in der EDV-Anlage von DOCK 43 gespeichert, automatisch verarbeitet und ausgewertet werden. Die Daten werden nur für interne Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.

14.3.
 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz der Agentur DOCK 43 (D-22767 Hamburg).

14.4. 
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.5.
 Gerichtsstand ist Hamburg, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. In diesem Fall sind wir jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggeber zu klagen.

14.6. 
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.

Stand: 12.3.2018, D-22767 Hamburg

Kontakt

DOCK 43 MOTION DESIGN FILM
Lerchenstraße 1 | 22767 Hamburg | Telefon: +49 (0)40 43 45 42 | info(at)dock43.de

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